SCHWIMMVEREIN WIKING KIEL  von 1939 e.V.

Finanzordnung

§ 1 Allgemeines

  1. Die dem Schwimmverein Wiking Kiel von 1939 e.V. (SV Wiking) für seine Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu verwalten.

§ 2 Grundlagen der Finanzwirtschaft

  1. Der Haushaltsplan des SV Wiking bildet die Grundlage für die Bewirtschaftung der Mittel.
  2. Der Entwurf des Haushaltsplanes ist vom Kassenwart zu erarbeiten, im Vorstand abzustimmen und der Hauptversammlung zur Verabschiedung vorzulegen.

§ 3 Gestaltung des Haushaltsplanes

  1. Der Haushaltsplan ist für den Zeitraum eines Rechnungsjahres aufzustellen; Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben nach dem Kontenplan zu gliedern.
  3. Der Haushaltsplan muss alle vorausschaubaren Einnahmen und Ausgaben des kommenden Rechnungsjahres enthalten. Ferner müssen die Soll-Ansätze und die Ist-Zahlen des Vorjahres verzeichnet sein.
  4. Die Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander in voller Höhe zu veranschlagen. Von den Einnahmen dürfen vorweg Ausgaben nicht abgezogen werden; auf Ausgaben dürften vorweg keine Einnahmen angerechnet werden.
  5. Die Einnahmen sind nach ihrer Herkunft, die Ausgaben nach Einzelzwecken getrennt zu veranschlagen. Für den gleichen Zweck dürfen Ausgaben nicht an verschiedenen Stellen veranschlagt werden.
  6. Die Ausgaben sind in ihrer Höhe so zu bemessen, dass sie von den voraussichtlichen Einnahmen gedeckt werden; auf einen Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben ist in besonderem Maße hinzuwirken.

§ 4 Übergangswirtschaft

Liegt zu Beginn eines Rechnungsjahres ein rechtswirksamer Haushaltsplan noch nicht vor, ist der Kassenwart befugt, bei sparsamster Verwendung der Mittel die unumgänglich notwendigen Ausgaben zu leisten. Diese dürfen nur im Rahmen der Ansätze des Vorjahres geleistet werden. Rechtliche Verpflichtungen dürfen in voller Höhe erstattet werden.

§ 5 Ausführung des Haushaltsplanes

  1. Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt dem Kassenwart und den Fachwarten im Rahmen ihres Haushaltes. Die Mittel sind so zu verwalten, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelnen Zweckbestimmungen fallen.
  2. Durch den Haushaltsplan wird der Kassenwart zur Leistung von Ausgaben zu den im Haushaltsplan bezeichneten Zwecken und bis zur jeweils vorgesehenen Höhe ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet. Die Ansätze sind grundsätzlich zweckgebunden, wie im Haushaltsplan ausgewiesen. Einzelausgaben der Fachwarte, soweit sie € 500,-- überschreiten, sind zuvor mit dem Kassenwart abzustimmen. Beträge unter diesem Limit können im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel unter Beachtung der Zweckbestimmung vom Kassenwart angewiesen werden.
  3. Ausgabenüberschreitungen sind grundsätzlich unzulässig. Dies gilt auch für die Haushalte der Fachwarte. Haushaltsüberschreitende Ausgaben dürfen nur dann geleistet werden, wenn sie durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind. Außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur dann geleistet werden, wenn ein unabweisbarer Bedarf vorliegt; sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Geschäftsführenden Vorstand.
  4. Der Kassenwart hat dem Vorstand im 3. Quartal einen schriftlichen Bericht über die Ausführung des Haushaltsplanes des 1. Halbjahres zu erstatten.

§ 6 Zahlungsverkehr

  1. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Kassengeschäfte obliegt dem Kassenwart.
  2. Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit bargeldlos über die Konten des SV Wiking abzuwickeln.
  3. Auszahlungen über die Konten des SV Wiking dürfen nur vom Kassenwart bzw. im Vertretungsfall von einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands, jeder für sich allein, vorgenommen werden.
  4. Jede Rechnung ist vor Anweisung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und mit einem entsprechenden Vermerk des Fachwartes zu versehen.
  5. Über jeden Geschäftsvorfall muss ein Beleg vorhanden sein; es darf keine Buchung ohne einen Beleg vorgenommen werden.
  6. Vorschüsse sind innerhalb von drei Monaten abzurechnen.

§ 7 Rechnungslegung

  1. Der Kassenwart hat am Ende des Rechnungsjahres die Konten abzuschließen und den Jahresabschluss (Kassenbericht) zu erstellen.
  2. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in der Rechnung des Jahres zu erfassen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.
  3. Einnahmen und Ausgaben im Folgejahr, die sich auf einen zum abgelaufenen Rechnungsjahr gehörigen Zeitraum beziehen, sind rechnungsmäßig abzugrenzen.
  4. Einnahmen und Ausgaben im laufenden Jahr, die sich auf einen das Folgejahr betreffenden Zeitraum beziehen, sind rechnungsmäßig abzugrenzen.
  5. Der Kassenwart hat den Jahresabschluss der Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 8 Prüfungswesen

  1. Die von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Kasse gemeinsam zu prüfen.
  2. Die Kassenprüfer haben festzustellen, ob
    • der Haushaltsplan eingehalten worden ist,
    • die Einnahmen- und Ausgabenbelege vollständig, sachlich festgestellt und rechnerisch richtig sind,
    • alle Einnahmemöglichkeiten ausgeschöpft und Ausgaben zweckentsprechend getätigt worden sind.
  3. Den Kassenprüfern obliegt ferner die regelmäßige Überprüfung der Bargeldbestände.
  4. Zur Durchführung der in Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben ist den Kassenprüfern jederzeit Einblick in die Konten sowie in sämtliche Belege zu geben.
  5. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
  6. Die Hauptversammlung erteilt nach Prüfung und Anerkennung des Jahresabschlusses dem Kassenwart die Entlastung durch Beschluss.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Über alle Finanz-, Kassen- und Buchhaltungsfragen, die in dieser Finanzordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Geschäftsführende Vorstand auf Empfehlung des Kassenwarts.
  2. Die Finanzordnung wurde am 07.02.2012 von der Jahreshauptversammlung des SV Wiking beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Letzte Änderung: Jahreshauptversammlung am 19.02.2013

 
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